Schussverletzung

Schussverletzung
Schụss|ver|let|zung 〈f. 20durch Geschoss od. Geschosssplitter hervorgerufene Verletzung

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Schụss|ver|let|zung, die:
durch einen Schuss (1 b) verursachte Verletzung.

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Schussverletzung,
 
durch Projektile von Feuerwaffen hervorgerufene, ihrer Charakteristik nach zu den stumpfen Verletzungen gerechnete Wunde. Der Schweregrad hängt von Energie (Ladung, Entfernung) des Projektils, Kaliber und Geschossart und der Form des Auftreffens ab. Beim Aufschlag mit geringer Energie kommt es zum Prellschuss (ohne Eindringen) mit Quetschung und Bluterguss oder an Rippen oder Schädeldach entlang verlaufenden Konturschüssen; Tangentialschüsse bewirken als Streifschüsse hohlrinnenartige Hautverletzungen oder verlaufen als Haarseilschuss streckenweise unter der Haut. Eindringende Geschosse rufen beim Steckschuss (Verbleiben des Geschosses im Körper) einen Einschuss und einen Schusskanal, beim Durchschuss auch einen Ausschuss hervor, der bei Geschossverformung oder Mitriss von Knochensplittern vergrößert ist. Beim Winkelschuss erfolgt Ablenkung im Körper durch Knochenaufprall; Projektile, die durch Ablenkung schräg oder quer auftreffen (Querschläger), können besonders schwere Verletzungen hervorrufen.
 
Die Schussverletzungen werden v. a. durch direkte Schädigungen, aber auch durch die von der Geschossenergie abhängige hydrodynamische Sprengwirkung (besonders bei Einschlag in flüssigkeitsgefüllte Hohlorgane) bestimmt; v. a. bei Nahschüssen mit aufgesetzter Waffe (Selbstmord) tritt die Wirkung des Explosionsdrucks der Pulvergase hinzu. Beim Auftreffen auf Knochen kann es zu Trümmerbrüchen und Gewebezerreißungen (auch durch Zerlegung von Mantelgeschossen) kommen. Tödlich sind meist Schussverletzungen von Gehirn, Herz und großen Gefäßen; Bauchschüsse können zum Tod durch Peritonealschock führen oder bergen die Gefahr der Bauchfellentzündung, Verblutung kann außer bei Gefäß- v. a. bei Leber-, Milz- und Nierenverletzung eintreten. Allgemein besteht die Gefahr einer Wundinfektion.
 
Aufgabe der Rechtsmedizin ist es, in Zusammenarbeit mit waffentechnisch geschulten Kriminalisten zu einer Rekonstruktion des Zustandekommens von tödlichen Schussverletzungen (Mord, Selbstmord, Unfall) durch Ermittlung der Schussentfernung (Schmauchspuren und Einsprengung von Pulverteilchen, Aufreißen der Haut bei Nahschüssen), des Schusswinkels (Verlauf des Schusskanals) und der Schussanzahl beizutragen.

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Schụss|ver|let|zung, die: durch einen ↑Schuss (1 b) verursachte Verletzung.

Universal-Lexikon. 2012.

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